
Satzung
SATZUNG DER JUNGSOZIALISTINNEN
UND JUNGSOZIALISTEN
IN DER SPD
Für den Unterbezirk Werra-Meißner
Vorwort:
Die Satzung ist eine Rechtsordnung, die das Arbeiten der Jusos Werra Meißner
auf eine klar definierte Basis stellen soll. Keine Jungsozialistin und kein
Jungsozialist soll durch die Satzung daran gehindert werden, sich aktiv in den
Politischen Diskussionsprozess einzubringen; politische Arbeit wird nicht durch die Satzungsvorschrift geleistet.
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Unterbezirk führt den Namen “Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD, Unterbezirk Werra-Meißner”.
(2) Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des
Werra-Meißner-Kreises
§ 2 Zugehörigkeit
Dem Unterbezirk gehört jede*r Jungsozialist*In im Tätigkeitsgebiet an. Die
Mitgliedschaft in der SPD ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei den Jungsozialisten*Innen.
§ 3 Aufgaben des JUSO-Unterbezirkes
(1) Der Unterbezirk hat durch geeignete Maßnahmen die Meinungs- und
Willensbildung seiner Mitglieder zu stärken und zu fördern. Dem
Unterbezirk obliegt es, die Arbeit der vorhandenen Arbeits-gemeinschaften zu koordinieren und zu unterstützen.
Der Unterbezirk ist stets bemüht weitere AG´s zu etablieren.
(2) Der Unterbezirk hat die Willensbildung seiner Mitglieder zu formulieren und diese gegenüber den Gremien der Partei und höheren Gremien der JUSOS sowie nach außen zu vertreten.
(3) Die Mitglieder müssen über politische, relevante Geschehnisse insbesondere über Beschlüsse höherer Gremien der Partei und der Jungsozilist*Innen unterrichtet werden.
(4) Die unabhängige Mitwirkung bei Wahlkämpfen ist sicherzustellen.
(5) Der Unterbezirk hat für alle seine Arbeiten erforderliche organisatorische und finanzielle Maßnahmen zu treffen.
§ 4 Gliederung
Die Jungsozialist*Innen können örtliche Arbeitsgemeinschaften nach Grundsätzen für die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften in der SPD bilden.
§ 5 Aufgaben und Untergliederungen
(1) Untergliederungen arbeiten in Eigenverantwortlichkeit.
(2) Untergliederungen können eigene Satzungen haben.
(3) Ihre Tätigkeiten und Satzungen dürfen nicht im Gegensatz zu denen des
Unterbezirkes und der Partei stehen.
§ 6 Organe des Unterbezirkes
Die Organe des Unterbezirkes sind die Unterbezirkskonferenz & der Unterbezirksvorstand
§ 7 Aufgaben der Unterbezirkskonferenz
(1) Die Unterbezirkskonferenz ist das oberste Organ des Unterbezirkes. Sie wird vom Unterbezirksvorstand als ordentliche Unterbezirkskonferenz einberufen.
(2) Die ordentliche Unterbezirkskonferenz findet in den ersten 3 Monaten
eines Geschäftsjahres statt.
(3) Zu den Aufgaben der Unterbezirkskonferenz gehören insbesondere:
a) Die Wahl des Unterbezirksvorstandes und der Delegierten zur
Landeskonferenz sowie zur Bezirkskonferenz.
b) Die Wahl der Delegierten zum Unterbezirksparteitag
c) Entgegennahme des Berichtes vom Unterbezirksvorstand und
Beschlussfassung darüber.
d) Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
(4) An der Unterbezirkskonferenz können alle Jungsozialist*Innen
des Unterbezirks teilnehmen. Sie haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(5) Stimmen können nicht gebündelt und übertragen werden.
(6) Die Zahl der anwesenden Jungsozialist*Innen ist bei
der Konstituierung der Unterbezirkskonferenz festzustellen.
(7) Mit beratender Stimme können an der Unterbezirkskonferenz teilnehmen:
a) die Mitglieder des Bezirksvorstandes der JUSOS
b) die Mitglieder des Unterbezirksvorstandes der SPD
c) vom Vorstand eingeladene Gäste
(8) Der Termin der Unterbezirkskonferenz ist mindestens 2 Wochen vorher vom Unterbezirksausschuss in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Auf Fristen ist dabei hinzuweisen.
(9) Anträge können gestellt werden von:
a) den Arbeitsgemeinschaften
b) dem Unterbezirksvorstand
c) den teilnehmenden Jusos
Die Anträge sollen spätestens 1 Woche vor der Konferenz dem Unterbezirksvorstand vorliegen. Ob später eingehende Anträge berücksichtigt werden, entscheidet auf Antrag die Unterbezirkskonferenz.
Initiativanträge können auch während der Konferenz gestellt werden,
wenn sie einen Gegenstand betreffen, der im Rahmen der Antragsfrist
nicht beantragt werden konnte.
Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.
(10) Die Unterbezirkskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus den Reihen der Teilnehmer ein Präsidium von 3 Mitgliedern (Versammlungsleiter, 2 Schriftführer).
(11) Über den Verlauf der Konferenz wird ein Beschlußprotokoll geführt, das
allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Konferenz
zuzusenden ist.
Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Präsidiums oder von dem
SPD-Unterbezirksgeschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 8 Außerordentliche Unterbezirkskonferenz
Eine außerordentliche Unterbezirkskonferenz ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Unterbezirksvorstandes
b) Wenn dies von mindestens 1/3 der bestehenden Arbeitsgemeinschaften gefordert wird.
c) Ab dem 18. Monat nach der letzten Unterbezirkskonferenz auf Verlangen eines jeden Jungsozialisten, durch die Geschäftsstelle der SPD im Werra-Meißner-Kreis
Bei der Einberufung einer außerordentlichen Unterbezirkskonferenz können
die Fristen des § 7 Abs. (9) entfallen.
§ 9 Unterbezirksvorstand
(1) Der Unterbezirksvorstand besteht aus einem Unterbezirksvorsitzenden,
mindestens 1, höchsten 2 Stellvertreter*Innen und höchstens 6 Beisitzer*Innen
(2) Der Unterbezirksvorstand kann nach eigenem Ermessen bis zu 3 Mitglieder kooptieren.
(3) Der Unterbezirksvorstand verteilt die Aufgaben untereinander, ist aber für seine Arbeit gegenüber der Unterbezirkskonferenz insgesamt verantwortlich.
(4) Im Eilfall kann durch den Vorsitzenden öffentliche Erklärungen im Namen des Vorstands abgeben werden. Ansonsten werden Erklärungen mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands abgegeben.
§ 10 Teilnahmerecht aller Jungsozialistinnen und Jungsozialisten
An den Sitzungen aller Unterbezirksgremien kann jede*r Jungsozialist*In mit
beratender Stimme teilnehmen.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
(1) Es gilt die Wahlordnung der SPD
(2) Offene Personaldiskussion ist zulässig
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar.
§ 13 Verpflichtung
Alle Organe des Unterbezirkes sind verpflichtet, im Interesse der Ziele der Jungsozialist*Innen zusammenzuarbeiten.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Soweit in dieser Satzung über bestimmte Angelegenheiten keine Vorschriften enthalten sind, gelten entsprechende Bestimmungen des Bundesverbandes der Jungsozialisten sowie der Partei.
(2) Die Satzung kann mit einer 2/3-Mehrheit durch eine Unterbezirkskonferenz geändert werden.
(3) Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch eine Unterbezirkskonferenz sofort in Kraft.
Geänderte Fassung vom 21.11.2015